Darf ich Ausschnitte aus dem Fernsehen oder Videos für Reaction Videos verwenden?

Seit dem 23. Januar stellen sich in der neuen Staffel „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus“ (IBES) zwölf Prominente im australischen Dschungel ekligen Prüfungen und fetzen sich im Camp außerdem ordentlich miteinander. Diese Kombi zieht: Fast 4 Millionen Zuschauer*innen haben am 30. Januar die Sendung live verfolgt. Auch in den sozialen Medien ist die Show präsent, Reaction-Videos haben teils Hunderttausende Aufrufe. Doch dürfen in diesen Videos überhaupt Ausschnitte der Sendung gezeigt werden?

Urheberrecht schützt fremde Werke

Grundsätzlich sind alle fremden Werke wie Videos, Songs, Bilder, Fotos oder Marken urheberrechtlich geschützt, wie in § 2 des Urheberrechts festgehalten ist. Veröffentlichen dürfen diese daher zunächst nur die Urheber selbst – also die Person, die das Werk erstellt hat. Das ist in § 12 und § 15 des Urheberrechts geregelt. Zusammengefasst heißt das also: Ausschnitte aus Fernsehserien und Co. dürfen in Reaction-Videos zunächst nicht veröffentlicht werden – aber es gibt Ausnahmen.

Streamer Mikrofon

Wann dürfen fremde Werke veröffentlicht werden?

Auch wenn die grundsätzliche Regelung ist, dass fremde Werke nicht veröffentlicht werden dürfen, gibt es Ausnahmen, in denen es dann doch erlaubt ist. Dazu gehören die Zustimmung des Urhebers (§ 31 des Urheberrechts) und Zitate (§ 51 des Urheberrechts).

Nutzungsrechte übertragen

Der Eigentümer beziehungsweise Urheber eines Werkes darf anderen die Nutzungsrechte übertragen, sodass diese das Werk oder Ausschnitte daraus veröffentlichen dürfen. Diese Zustimmung zur Veröffentlichung kann auch eingeschränkt werden, etwa auf einen bestimmten Zeitraum, nach dessen Ablauf die Veröffentlichung nicht mehr erlaubt ist.

Über das Zitatrecht Ausschnitte veröffentlichen

Aber auch ohne die Zustimmung des Urhebers kann eine Veröffentlichung von Ausschnitten erlaubt sein, nämlich im Rahmen des Zitatrechts. Dabei muss der Ausschnitt Beleg oder Diskussionsgrundlage für eigene Ausführungen sein. Einfach nur zu lachen oder sich gemeinsam mit den Zuschauer*innen ein Video anzuschauen, reicht also nicht. Wer aber Ausschnitte kritisch einordnet und analysiert oder eine eigene Meinung dazu erläutert, kann sich vermutlich auf das Zitatrecht berufen. 

Wichtig ist dabei, den Urheber und die Quelle anzugeben (da es sonst nicht als Zitat gilt), das Zitat so zu gestalten, dass es von dem restlichen, eigenen Werk zu unterscheiden ist, und das Zitat nicht zu verändern. Die Länge des Zitats muss außerdem gerechtfertigt sein, es darf also nur das gezeigt werden, was für die eigenen Ausführungen relevant ist. Was genau das heißt, muss im Einzelfall geprüft werden. 

viele alte Retro Fernseher

Karikatur, Parodie oder Pastiche veröffentlichen

Im Rahmen des Zitatrechts ist außerdem eine Veröffentlichung als Karikatur, Parodie oder Pastiche erlaubt (§ 51a des Urhebergesetzes). Eine Parodie beschreibt dabei eine humorvolle Überzeichnung, bei der der ursprüngliche Inhalt übertrieben nachgeahmt wird, während die Karikatur die Darstellung verzerrt, um Kritik zu üben. Eine Pastiche ist eine künstlerische Nachahmung, beispielsweise ein Remix oder Meme. Damit die Veröffentlichung mit diesem Paragraphen zu rechtfertigen ist, muss allerdings klar zu erkennen sein, dass eine Karikatur, Parodie oder Pastiche vorliegt.

Was sind mögliche Strafen, wenn Inhalte ohne Erlaubnis oder Zitat veröffentlicht werden?

Wenn Creator*innen in ihren Reaction-Videos Ausschnitte veröffentlichen, zu denen sie keine Erlaubnis haben und die nicht unter das Zitatrecht fallen, können in verschiedenen Bereichen Konsequenzen drohen. Zivilrechtlich können sie etwa abgemahnt werden, eine Unterlassungserklärung erhalten, bei der das Video gelöscht oder verändert werden muss, und Schadensersatzansprüche oder Kostenerstattungen wie die Anwaltkosten zahlen. Gegebenenfalls machen sie sich auch strafbar, was laut § 106 des Urhebergesetzes mit einer Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren einhergehen kann. Darüber hinaus können die Plattformen die betroffenen Videos löschen, die Creator*innen verwarnen und bei wiederholten Verstößen ihren Kanal sperren oder löschen.

Gerichts Hammer

Warum gehen Urheber nicht immer gegen Verletzungen vor?

Nicht immer gehen Urheber gegen die Verletzung ihrer Rechte vor. Denn Formate wie Reactions auf Fernsehsendungen und Co. können deren Reichweite steigern und ihre Bekanntheit erhöhen – was letztendlich gut für die Urheber ist.

Fazit: Ausschnitte dürfen nur in bestimmten Fällen gezeigt werden

Grundsätzlich ist die Veröffentlichung von Ausschnitten aus Fernsehsendungen und Co. nicht erlaubt. Ausnahmen sind aber nach Zustimmung des Urhebers oder durch Zitate möglich. Im Einzelfall sollte man sich hier lieber beraten lassen, ob die verwendeten Ausschnitte tatsächlich unter eine der beiden Ausnahmen fallen – oder direkt beim Urheber nachfragen, ob das in Ordnung ist. Sind Personen auf den Videos oder Bildern zu sehen, sollte man außerdem das Recht am eigenen Bild im Auge behalten.

Artikel vom 05.02.2026.