Mehr als die Hälfte aller Jugendlichen kennt jemanden, der schon einmal Nacktaufnahmen von sich verschickt hat. Darf man das eigentlich? Was ist erlaubt? Und was ist strafbar?

Immer wieder passiert es: An der Schule verbreitet sich ein Bild von einer Person, die sich leicht bekleidet oder sogar ganz nackt fotografiert hat. Dass das für die betroffene Person unangenehme Folgen hat, ist klar. Was viele nicht bedenken: Das Versenden oder Besitzen von solchen Nacktbildern kann teilweise sogar strafbar sein!

Kann ich für das Versenden von Nacktbildern ins Gefängnis kommen?

Zu allererst muss zwischen aufreizenden, erotischen Aufnahmen und pornografischen Darstellungen unterschieden werden. Erotische Aufnahmen zeigen meist Nacktheit ohne Fokus auf den Intimbereich. Bei Pornografie geht es darum, den Betrachter irgendwie zu erregen. Auf pornografischen Fotos sieht man oft Geschlechtsteile (Penis oder Vagina) oder sogar wie jemand Sex hat oder sich selbst befriedigt. 

Auf jeden Fall strafbar sind die Herstellung und der Besitz von Kinderpornografie. Das sind laut Gesetz pornografische Bilder oder Videos von Personen unter 14 Jahren. Auch unter Strafe gestellt sind Aufnahmen von Kindern (unter 14) die ganz oder teilweise unbekleidet sind und sich unnatürlich geschlechtsbetont zeigen. Das heißt zum Beispiel in einer aufreizenden, bewusst gemachten, sexy Pose. 

Auch für Jugendpornografie gibt es klare Regeln. Pornografische Aufnahmen von Personen zwischen 14 und 18 Jahren sind nur dann zulässig, wenn nur die Person sie besitzt, die auch auf dem Foto zu sehen ist. Wenn du selbst also 16 bist und ein Video von dir machst, in dem du dich selbst befriedigst, darfst es eigentlich nur du selbst besitzen. Es ist aber so, dass Sexting zwischen zwei mündigen Partnern nicht unter Strafe steht. Wenn du also mit einer Partnerin oder einem Partner entsprechende Aufnahmen hin- und herschickst und ihr das beide wollt (also kein Zwang besteht) ist das in Ordnung.
Werden jugendpornografische Aufnahmen aber verbreitet, z. B. in einer WhatsApp-Gruppe oder durch Hochladen ins Internet, dann ist das auf jeden Fall strafbar. Wenn jemand also irgendwie an dein pornografisches Video kommt und es dann weiterschickt, macht er sich klar strafbar. Für die Verbreitung von Kinder- oder Jugendpornografie kann man sogar ins Gefängnis kommen. Kinder unter 14 Jahren sind allerdings nicht strafmündig.

Schon gewusst?

Wer pornografische oder erotische Bilder und Videos von anderen Minderjährigen verbreitet und zum Beispiel in WhatsApp verschickt, macht sich auf jeden Fall strafbar. 

Fotos und Videos von über 14-Jährigen in Badehose und Bikini oder Oben-Ohne erfüllen allerdings nicht die Definition einer pornografischen Darstellung. Weder Kinder noch Jugendliche machen sich durch das Versenden der selbst aufgenommenen erotischen Bilder und Videos von sich selbst strafbar.

verzweifeltes Mädchen im Bett

Macht es einen Unterschied ob ich Bilder von mir oder von anderen verschicke?

Strafbar wird das Versenden erotischer Bilder dann, wenn die Bilder ohne Einverständnis aller dargestellten Personen veröffentlicht oder weitergeleitet werden. Wer also ein Video oder Foto weiterleitet, ohne das Einverständnis der Person darauf zu haben, macht sich strafbar! Gerade bei Nackbtildern sollte jedem an der Schule klar sein: Die abgebildete Person will wahrscheinlich nicht, dass jeder dieses Bild sieht. Weiterleiten geht da also gar nicht! Wer es trotzdem macht muss mit einer Geld- oder Freiheitstrafe oder dem Ableisten von Sozialstunden rechnen.

Was tun, wenn ein Nacktfoto von mir in Umlauf geraten ist und immer weiter geschickt wird?

Wende dich am besten an einen Erwachsenen, dem du vertraust. Er kann dich bei den weiteren Schritten unterstützen.

Du kannst...

  • die Person bitten das Bild zu löschen und sie darauf hinweisen, dass ihr Handeln strafbar ist.
  • den Anbieter bitten das Bild zu löschen. Zum Beispiel wenn das Bild auf Instagram veröffentlicht wurde. Du kannst dann Instagram kontaktieren und das Bild melden.
  • Strafanzeige gegen den/die Versender bei der Polizei stellen. Dafür solltest du alle Informationen sichern, die du hast, zum Beispiel in Form von Screenshots.
  • zivilrechtlich mit einem Anwalt gegen den/die Versender vorgehen. So kannst du einen Unterlassungsanspruch und möglicherweise Schadensersatz erwirken.

Unser Tipp:

Klar ist es erstmal super peinlich, Erwachsenen von selbst gemachten und verschickten Nacktbildern zu erzählen. Doch wenn es einmal raus ist, kannst du gemeinsam mit der Vertrauensperson gegen das Problem vorgehen. Wenn du dich nicht traust, deinen Eltern von den Nacktbildern zu erzählen, kannst du dich zuerst auch einem Schulsozialarbeiter anvertrauen. Gemeinsam könnt ihr dann mit deinen Eltern sprechen. 

verzweifelter Junge vor Laptop

Wie soll ich reagieren, wenn mir solche Sexting-Bilder (ungewollt) zugeschickt werden?

Bei kinder- und jugendpornografischen Bildern oder Videos solltest du sofort Anzeige bei der Polizei erstatten. Anschließend musst du die Bilder direkt löschen, denn auch der Besitz der Materialien kann strafbar sein. Auf keinen Fall darfst du die Fotos weiterschicken! Dasselbe gilt für erotische Darstellungen– weiterleiten ist verboten! Informiere die Person, die auf dem Bild zu sehen ist darüber, dass ihr Bild in Umlauf geraten ist und bitte den Versender das Bild zu löschen. Weise sie auch darauf hin, dass es strafbar ist, Bilder ohne Einwilligung der abgebildeten Personen zu verschicken. Überleg mal: Was, wenn dir das passieren würde? Du würdest dir wahrscheinlich auch wünschen, dass dir jemand Bescheid gibt und sich dafür einsetzt, dass die peinlichen Aufnahmen nicht noch weiter verbreitet werden

Wenn du noch weitere Fragen zum Thema hast, dann wende dich z. B. an die Scouts von www.juuuport.de.

Immer wieder passiert es: An der Schule verbreitet sich ein Bild von einer Person, die sich leicht bekleidet oder sogar ganz nackt fotografiert hat. Dass das für die betroffene Person unangenehme Folgen hat, ist klar. Was viele nicht bedenken: Das Versenden oder Besitzen von solchen Nacktbildern kann teilweise sogar strafbar sein!

Artikel vom 27.08.2018.