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Was darf auf die Schulhomepage?

Kategorie: Sicherheit
23/05/07

Ein Foto darf im Netz nur dann veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person einverstanden ist. Aber was ist mit dem akademischen Grad und der dienstlichen Telefonnummer eines Lehrers? Oder mit personenbezogenen Daten von Schülern? Aufklärung zu diesen Fragen gab es auf einer Tagung von secure-it.nrw.

Informationelle Selbstbestimmung
Die Veranstaltung “IT-Sicherheit macht Schule in NRW” Anfang Mai 2007 in Essen richtete sich an Lehrer. Jutta Katernberg, eine Mitarbeiterin der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) NRW, hat dort einen Workshop über Datenschutz für die Schulhomepageexterner Linkexterner Link gehalten. Grundsätzlich hat jede Person das Recht, selbst zu bestimmen, welche Daten über ihn wo veröffentlicht werden. Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist natürlich auch beim Aufbau einer Schulhomepage zu beachten.

Daten über Lehrkräfte
In Nordrhein-Westfalen gibt es, wie in anderen Bundesländern auch, ein Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz. Darin steht, dass bestimmte Daten grundsätzlich ohne die Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht werden dürfen. Zulässig sind Angaben über Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und die dienstliche Rufnummer. Eine Einschränkung gibt es jedoch, wenn die betroffene Person “schutzwürdige Belange” anführt. Alle anderen Daten von Lehrern dürfen grundsätzlich nur nach Einwilligung veröffentlicht werden. Alle Fotos von Personen - ob Lehrer oder Schüler - sollten grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Wenn andere Fotos genutzt werden, ist es ebenfalls wichtig, alle Rechte zu besitzen.

Daten der Schüler
Frau Katernberg weist darauf hin, dass es keine gesetzliche Befugnis zur Veröffentlichung von Schülerdaten auf der Schulhomepage gibt. Alle personenbezogenen Angaben - also auch die Nennung des Namens - sind grundsätzlich nur mit wirksamer Einwilligung zulässig. Über die Fähigkeit zu so einer Einwilligung steht im NRW-Schulgesetz: “Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihrer rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.”

Informationspflicht
Auf der Homepage einer Schule muss es auch transparente Angaben dazu geben, welche personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden. Neben Angaben zum Anbieter der Seite im Impressum gehört dazu beispielsweise die Information über Cookies oder eine Datenschutzbestimmung. Bei der Initiative secure-it.nrw gibt es verschiedene Arbeitsmaterialien für den Unterricht zum Herunterladen.

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