Wann ist das Weiterleiten von Gewaltfilmen strafbar?
Kategorie:
Sicherheit
23/09/07
Der § 131 des deutschen Strafgesetzbuchs
externer Link sagt zur Verbreitung von Gewaltdarstellung:
“Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
- verbreitet,
- öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, (...)
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. ...”
Mit “Schriften” sind auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gemeint.
Mehr zu Gewalt und Strafgesetz im Zusammenhang mit dem Handy gibt es in der Broschüre “Gewalt auf Handys”.
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