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Ein Recht auf Geheimnisse

Kategorie: Sicherheit
15/06/07

In Deutschland gibt es ein Fernmeldegeheimnis. Private Telefonate und Mails dürfen nicht mitgehört oder gelesen werden. Das gilt natürlich auch in der Schule. Nur beim Verdacht auf schwere Straftaten darf abgehört werden. Das Telefon eines Anwalts ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedoch tabu.

Beschwerde vom Rechtsanwalt
Ein Mann namens D. wurde verdächtigt, einen schweren Raub begangen zu haben. Nach der Tat hatte sich D. nach Italien abgesetzt und wurde von der Staatsanwaltschaft gesucht. Weil D. Kontakt mit seinem Anwalt S. hatte, wurde die Abhörung des Mobiltelefons von Herrn S. angeordnet. Dagegen hat der Anwalt Beschwerde eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht gab ihm jetzt Recht.

Anwaltsgeheimnis
Nachdem die Beschwerde des Rechtsanwalts von verschiedenen Gerichten abgelehnt wurde, gab ihm das wichtige Bundesverfassungsgericht doch noch Rechtexterner Linkexterner Link. Die Richter bezeichneten die Anordnung der Telefonüberwachung als verfassungswidrig. Zwar dürfen grundsätzlich auch Telefone von Anwälten abgehört werden. Allerdings gilt das nicht für Gespräche zwischen einem Anwalt und seinem beschuldigten Mandanten. Die Unterhaltungen zwischen Verteidiger und Beschuldigtem sind geschützt.

Fernmeldegeheimnisse in der Schule
Auch Schüler haben ein Recht auf Geheimnisse. Das Fernmeldegeheimnis bezieht sich dabei auf alle Formen privater Kommunikation. Neben Telefongesprächen sind also auch Mails, SMS, MMS, Chats und Internetseiten vor Zugriffen Dritter geschützt. In einem Infoblattexterner Linkexterner Link bietet lehrer-online Tipps und Beispiele zum Umgang mit dem Fernmeldegeheimnis in der Schule.

Beispiele aus der Schule
Bei lehrer-online geht es beispielsweise um einen Mithör-Fall: Im Sekretariat einer Schule steht ein Telefon, das von Schülern genutzt werden kann. Der Schulleiter hört über eine Nebenstelle in seinem Büro mit, wie eine Schülerin mit ihrem Freund flirtet. Er erzählt abends seiner Frau davon. In diesem Fall verstößt der Schulleiter gegen das Fernmeldegeheimnis. Durch die Weitergabe an seine Frau macht er sich sogar strafbar.

Mailkontrolle nur mit Zustimmung
In einem weiteren Beispiel geht es um das Kontrollieren privater Mails. An einer Schule wurde Schülern ermöglicht, private Mail-Accounts einzurichten. Der Administrator möchte jedoch verhindern, dass illegale Inhalte verschickt werden und kontrolliert stichprobenartig den Mailverkehr. Auch dies ist nicht erlaubt. Wenn solche Kontrollen eingeführt werden, müssen die Betroffenen zuvor ihre Zustimmung gegeben haben.

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