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Datenschutz mich

Kategorie: Sicherheit
26/04/08

Soziale Netzwerke im Web 2.0 sind nicht unbedingt ein sicherer Platz für persönliche Daten. Profile bei schuelerVZ, Bewertungen bei spickmich und andere Community-Einträge können von jedermann online eingesehen werden. Die obersten Datenschützer Deutschlands fordern jetzt erstmals mehr Schutz für sensible Daten.

Datenschutz einhalten
Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in der Wirtschaft haben sich Mitte April in Wiesbaden zusammengesetzt und erstmals klare Leitlinien für die Betreiber von sozialen Netzwerken und Bewertungsportalen im Internet formuliert.

Soziales Netz
In sozialen Netzwerken wie schuelerVZ, studiVZ oder MySpace sollen Nutzer umfassend darüber informiert werden, was mit ihren eingegebenen Daten passiert. Außerdem sollen sie selbst entscheiden, welcher Personenkreis ihre Daten sehen darf. Nach Ansicht der Datenschützer müssen die Nutzer weder personalisierte Werbung noch die Speicherung von Nutzungsdaten auf Vorrat hinnehmen. Sie haben das Recht, sich in solchen Gemeinschaften unter Pseudonym zu bewegen und müssen ihr Profil oder ihr Bild jederzeit löschen können.

Öffentliche Bewertungen
Auch Bewertungsportale wie spickmich oder meinprof müssen auf den Datenschutz achten. Denn bei der Bewertung von Lehrern kann jeder Internetnutzer sensible Informationen und persönliche Werturteile online veröffentlichen und dabei anonym bleiben. Aber wer bewertet wird, hat ein grundsätzliches Recht darauf selbst zu bestimmen, welche Informationen über ihn veröffentlicht werden. Diese Datenschutzbestimmungen müssen die Betreiber solcher Bewertungsportale beachten.

Gleiche Rechte
Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Dr. Alexander Dix hat vor kurzem gegen den Betreiber eines Bewertungsportals ein Bußgeld verhängt, weil das Datenschutzgesetz nicht beachtet wurde. Dazu meint Dr. Dix: “Auch das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt es nicht, das Recht der Bewerteten auf informationelle Selbstbestimmung generell als nachrangig einzustufen. Die bisherigen Gerichtsurteile berücksichtigen das nicht hinreichend.”

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